Norm
MRG §30 Abs2 Z3 CRechtssatz
Hat die Klägerin den Mietvertrag ungeachtet dessen abgeschlossen, daß ihr bekannt war, daß insbesondere auch Parteienverkehr mit psychisch behinderten Personen stattfinden werde, muß sie mit einem gewissen Ausmaß an Störungen und Unannehmlichkeiten rechnen und dieses auch hinnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070263Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008