RS OGH 1991/11/28 7Ob1024/91

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

VersVG §38
VersVG §39

Rechtssatz

Die durch die Umtypisierung - die Nutzlast des versicherten Lastkraftwagens wurde von drei auf fünf Tonnen erhöht - notwendig gewordene Änderung des Haftpflichtversicherungsvertrages und Kaskoversicherungsvertrages führt bei gleichbleibender Gesamtversicherungssumme trotz einer durch die Risikoerhöhung bedingten Prämiensteigerung zu keiner Beendigung des ursprünglichen für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages sondern nur zu dessen Änderung. Die auf Grund des geänderten Versicherungsvertrages zu leistende Prämie stellt sich daher nur als eine Folgeprämie dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1024/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 1024/91

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080339

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0070OB01024_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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