Norm
VersVG §38Rechtssatz
Die durch die Umtypisierung - die Nutzlast des versicherten Lastkraftwagens wurde von drei auf fünf Tonnen erhöht - notwendig gewordene Änderung des Haftpflichtversicherungsvertrages und Kaskoversicherungsvertrages führt bei gleichbleibender Gesamtversicherungssumme trotz einer durch die Risikoerhöhung bedingten Prämiensteigerung zu keiner Beendigung des ursprünglichen für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages sondern nur zu dessen Änderung. Die auf Grund des geänderten Versicherungsvertrages zu leistende Prämie stellt sich daher nur als eine Folgeprämie dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080339Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB01024_9100000_001