Index
L38009 Verwaltungsabgaben Wien;Norm
AVG §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien, vertreten durch Gassauer-Fleissner, Rechtsanwälte GmbH in Wien 1, Wallnerstraße 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Zlen. MA 7 - 704/02, 910/02, 911/02, 912/02, betreffend die Vorschreibung von Kosten für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetztes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den fünf erstinstanzlichen Bescheiden vom 14. Jänner 1997, 20. Februar 1997, 12. März 1997, 10. April 1997 und 16. Mai 1997 wurden der Beschwerdeführerin teils (unmittelbar) auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994, über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994 (insofern die drei ersten Bescheide), teils gemäß § 1 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985 (kurz: VWAG) iVm Tarif II, Teil B, Z 1, der genannten Verordnung (so die zwei letzten Bescheide) für jeweils im Vormonat durchgeführte Überwachungsdienste näher bezifferte Beträge zur Zahlung vorgeschrieben (in den beiden letzten Bescheiden sind diese als Verwaltungsabgaben qualifiziert). Wie den Akten zu entnehmen ist, geht es um Überwachungsdienste durch einen Feuerwehrbeamten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung.
Die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 14. Jänner 1997 und 20. Februar 1997 wurden zunächst mit Berufungsbescheiden der Wiener Landesregierung als unbegründet abgewiesen, wobei die Sprüche der erstinstanzlichen Bescheide neu gefasst wurden. Diese Berufungsbescheide wurden mit dem hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zlen. 98/02/0174, 0175, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der damals belangten Behörde (Wiener Landesregierung) aufgehoben, weil die bekämpften Vorschreibungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen seien (somit die Zuständigkeit des Berufungssenates als Rechtsmittelbehörde gegeben sei).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die fünf erstinstanzlichen Bescheide jeweils dahin abgeändert, dass die näher bezifferten Beträge gemäß § 1 VWAG iVm Tarif II, Teil B, Z 1, der genannten Verordnung für die im jeweiligen Vormonat durchgeführten Überwachungsdienste im Gebäude des Musikvereines vorgeschrieben wurden, wobei die Beträge jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzubezahlen seien. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Nach Hinweis auf die erstinstanzlichen Bescheide heißt es begründend, in den Berufungen werde jeweils vorgebracht, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibungen fehle. Weder das VWAG noch die genannte Verordnung, welche nur die Höhe der Gebühren festlege, komme als Rechtsgrundlage in Betracht. Gegen die Annahme, dass § 1 VWAG eine geeignete Rechtsgrundlage sei, spreche die Systematik der Verordnung, wonach Verwaltungsabgaben strikt von Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren zu trennen seien. Schon grundsätzlich könne die Vorschreibung einer Zahlung nicht nach Belieben der Behörde "Verwaltungsabgabe" oder "Kommissionsgebühr" sein. Sowohl die Behörde als auch der Normausleger hätten sich vielmehr an die vom Landesgesetzgeber bzw. der verordnungserlassenden Behörde vorgegebene Systematik zu halten. Die Beschwerdeführerin habe auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (VfSlg. 4827/1964), wonach die Einhebung einer Verwaltungsabgabe bei Überwiegen von öffentlichen Interessen unzulässig sei. Dies sei auch in den Beschwerdefällen gegeben, weswegen auch aus diesem Grund § 1 VWAG nicht Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sein könne. Auch sei das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, durch
§ 97 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 am 31. Juli 1996 außer Kraft getreten.
§ 5a SPG, wonach für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Überwachungsgebühren vorgeschrieben werden könnten, sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Feuerwehr des Magistrates der Stadt Wien nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 SPG handle. Auch § 77 AVG biete keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung, weil durch den Verweis auf § 76 AVG Voraussetzung sei, dass die Partei um die Amtshandlung angesucht habe oder diese durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sei. § 11 und § 15 Abs. 14 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes sei ebenso wie § 15 des Wiener Feuerwehrgesetzes nicht anwendbar.
Nach Rechtsausführungen und nach Hinweis auf § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes und nach Darlegung, dass die bekämpften Vorschreibungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen seien, heißt es weiter, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsabgabengesetzes leite sich aus der Systematik der eingangs genannten Verordnung ab, sei anzumerken, dass es im Lichte des Stufenbaues der Rechtsordnung nicht nachvollziehbar erscheine, weil sich eine Verordnung auf ein Gesetz begründe und auf dieses zurückführbar sein müsse und nicht umgekehrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäß § 78 Abs. 3 AVG richte sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Nach Hinweis auf § 1 und § 4 VWAG heißt es weiter, das von der Beschwerdeführerin bezogene Überwachungsgebührengesetz sei auf die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG gestützt gewesen. Mit der Aufhebung dieses Gesetzes seien die durch das Bedarfsgesetz zurückgedrängten Landesgesetze wieder in volle Wirksamkeit getreten. Es sei daher möglich, dass die bisher im Überwachungsgebührengesetz geregelten Gebühren nunmehr ihre Grundlage in einem Landesgesetz hätten. In den Beschwerdefällen komme der Tatbestand "sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen" im § 1 VWAG in Betracht. Das Privatinteresse an der Amtshandlung, nämlich an der Überwachung der Veranstaltung, sei zu bejahen, weil gemäß § 25 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes ohne die Überwachung eine Veranstaltung nicht stattfinden dürfe. Dass durch das Gesetz ein Zwang zur Überwachung ausgeübt werde, schade insofern nicht, als es lediglich Voraussetzung sei, dass die Amtshandlung auch im Privatinteresse gelegen sei, sodass auch ein ausschließliches Privatinteresse nicht gefordert sei. Davon gehe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, bezüglich Verwaltungsabgaben für die Eichung von Messgeräten aus. Die gegenständlichen Kostenvorschreiben hätten ihre Rechtsgrundlage somit im § 1 VWAG. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1964 sei hier nicht einschlägig.
Die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben hänge - anders als die Vorschreibung von Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG - nicht von einem Antrag oder einem Verschulden an der Amtshandlung ab. Aber selbst im Falle einer Kommissionsgebühr "würde von einer Vorschreibung im gegenständlichen Fall nicht Abstand genommen werden können, zumal der Durchführung der von den Amtshandlungen (Überwachungsdiensten) betroffenen Veranstaltungen eine verfahrenseinleitende Eingabe des Veranstalters zugrundeliegt (je nach Art der Veranstaltung - eine Veranstaltungsanmeldung gemäß § 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, die in ihrer Wirkung einem verfahrenseinleitenden Antrag gleichkommt, oder ein Konzessionsersuchen gemäß § 16 Wiener Veranstaltungsgesetz)".
Gemäß § 3 Abs. 1 Veranstaltungsgesetz gelte als Veranstalter derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolge, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündige oder den Behörden gegenüber als solcher auftrete. Dass die Beschwerdeführerin in den vorschreibungsgegenständlichen Zeiträumen der Veranstalter gewesen sei, sei nicht bestritten worden und sei daher als gegeben anzunehmen.
Die Höhe der Vorschreibung ergebe sich aus Tarif II, Teil B Z 1 der eingangs genannten Verordnung sowie den von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Feststellungen über die im Dezember 1996 und Jänner bis April 1997 durchgeführten Überwachungsdienste.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei die Zitierung der Rechtsgrundlagen lediglich der Konkretisierung der angewendeten Rechtsvorschriften gedient habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 (in der im Hinblick auf den Zeitraum, in welchem die Vorschreibungen erfolgten, hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 6/1996) lautet (insofern Stammfassung):
"(3) In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder in einer Zirkusanlage dürfen Vorstellungen und Generalproben nur dann stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrates anwesend ist; dies gilt auch für die in anderen Veranstaltungsstätten stattfindenden Veranstaltungen, wenn ein technischer Überwachungsdienst bedungen oder aufgetragen wurde. Wenn es in diesen Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist, hat der Magistrat die Durchführung einer geschlossenen und in einem Zuge stattfindenden Generalprobe zu verlangen. Findet eine geschlossene Generalprobe nicht statt, ist eine abschließende Bühnenprobe (Stellprobe) durchzuführen, falls in der Veranstaltungsstätte bisher noch nicht dargestellte Bühnenwerke oder Programmnummern aufgeführt werden oder eine Neuinszenierung vorgenommen wird."
Die §§ 1, 2 und 4 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49/1984, (kurz: VWAG) lauten:
"§ 1. In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
§ 2. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 7000 S im einzelnen Fall festzusetzen sind.
§ 4. (1) Sofern sich Verwaltungsabgaben auf Angelegenheiten beziehen, die durch Gesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet wurden, sind sie Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben."
Die Promulgationsklausel und § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994 (kurz: Verordnung), lauten:
"Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 und des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964 wird verordnet:
§ 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind."
Der Tarif II "über das Ausmaß der Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren" besteht aus einem Allgemeinen (lit. A) und einem Besonderen Teil (lit. B). Im Allgemeiner Teil sind die "Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes bzw. für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane" geregelt, im Besonderen Teil hingegen die "Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes bzw. für besondere Überwachungsdienste".
Unter lit. B Z 1 sind dann die Pauschbeträge für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ angeführt.
§ 77 Abs. 1 bis 4 und § 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten (Stammfassung gemäß BGBl. Nr. 51/1991):
"§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat."
"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."
Das in der zuvor genannten Verordnung ebenfalls bezogene Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, bezog sich auf Kosten für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (damit korrespondierte der Allgemeine Teil des Tarifes II der Verordnung) und ist hier nicht von Belang, weil es im Beschwerdefall um Überwachungsdienste durch Feuerwehrbeamte geht, die im Tarif II Besonderer Teil (Teil B) Z 1 der Verordnung angeführt sind.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 nicht um Verwaltungsabgaben handelt, ergibt sich schon aus der Systematik dieser Verordnung, erfasst doch gemäß ihrem § 1 der Tarif I die Verwaltungsabgaben, der Tarif II hingegen Kommissionsgebühren bzw. Überwachungsgebühren. Diese Dreiteilung: Verwaltungsabgaben - Kommissionsgebühren - Überwachungsgebühren ergibt sich folgerichtig auch aus dem Umstand, dass die Verordnung auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, des § 77 AVG und des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes erging. Das wird auch im Übrigen aus der Neufassung der Verordnung gemäß LGBl. Nr. 104/2001 deutlich (das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, war ja zwischenzeitig mit Art. 68 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben worden, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt), wonach nunmehr die Verwaltungsabgaben weiterhin im Tarif I, im Tarif II aber nur mehr die Kommissionsgebühren festgesetzt werden (darunter weiterhin auch für Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes).
Handelt es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen gemäß dem Tarif II lit. B Z 1 um Kommissionsgebühren, kann deren gesetzliche Grundlage (nicht etwa das VWAG, weil es sich ja nicht um Verwaltungsabgaben handelt, sondern) nur § 77 AVG sein.
Die belangte Behörde hat nun zwar im angefochtenen Bescheid auch die Auffassung vertreten, selbst im Falle einer Kommissionsgebühr (gemäß § 77 AVG) würde die Vorschreibung zu Recht erfolgen, "zumal der Durchführung der von den Amtshandlungen (Überwachungsdiensten) betroffenen Veranstaltungen eine verfahrensleitende Eingabe des Veranstalters zugrundeliegt (je nach Art der Veranstaltung - eine Veranstaltungsanmeldung gemäß § 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, die in ihrer Wirkung einem verfahrenseinleitenden Antrag gleichkommt, oder ein Konzessionsansuchen gemäß § 16 Wiener Veranstaltungsgesetz". Die belangte Behörde hat es aber auf Grund ihrer unzutreffenden Auffassung, sie habe Verwaltungsabgaben vorgeschrieben, unterlassen, zu diesen ganz allgemein gehaltenen Ausführungen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, zumal ein Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung nicht zwingend einen Antrag auf Überwachung der Veranstaltung im Sinne des § 25 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes umfasst (siehe dazu auch das von der belangten Behörde bezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1963, VfSlg. Nr. 4452).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ohne Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050767.X00Im RIS seit
07.05.2004