RS OGH 1991/11/28 8Ob639/91, 8Ob1576/92, 9Ob201/99w, 8Ob210/02v, 10ObS19/04y, 6Ob87/05w, 2Ob117/06d,

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

EheG §66
ZPO §502 Abs1 H2

Rechtssatz

Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 639/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
  • 8 Ob 1576/92
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1576/92
    Auch
  • 9 Ob 201/99w
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 Ob 201/99w
    Vgl auch; nur: Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T1) Beisatz: Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles. (T2)
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Auch; nur: Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. (T3)
  • 10 ObS 19/04y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 19/04y
    Vgl auch
  • 6 Ob 87/05w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 87/05w
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar. (T4)
  • 2 Ob 117/06d
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 117/06d
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5)
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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