Norm
EheG §66Rechtssatz
Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018