Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung solcher Unterhaltsvorschüsse steht demgegenüber die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinsichtlich sämtlicher dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche, auch solcher, die bereits vor der Bestellung entstanden sind, nur mehr dem Jugenwohlfahrtsträger zu. Vor allem ist die Sachwalterschaft nicht auf Belange, die sich aus dem UVG ergeben, beschränkt. Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. Er kann nicht mehr Anträge auf Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen stellen. dies gilt auch für die Rechtsklage nach Inkrafttreten des KindRÄG 1989.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020