Norm
AHVB Art1Rechtssatz
Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu § 914 S 1296).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081243Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021