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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache der M GmbH in W, vertreten durch PWB Perchtoldsdorfer Wirtschaftsberatung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 2003, AO 450/8/107-06/0/03, betreffend Ausnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag auf Ausnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit b BAO ab. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 291 BAO gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl I 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 291 leg. cit lautet:
(1) Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.
Gemäß Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Juni 1995, 94/16/0151).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid einer Finanzlandesdirektion. Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den unabhängigen Finanzsenat (§ 260 BAO).
Mangels Erhebung der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Daran vermag die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, zumal sie die Befugnis zur Berufungserhebung an den unabhängigen Finanzsenat nicht zu beschneiden vermag. (Im Übrigen wird auf § 93 Abs. 4 BAO hingewiesen.)
Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2004
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150018.X00Im RIS seit
03.06.2004