Norm
DSt 1872 §18Rechtssatz
Nicht jede mit der Streichung von der Liste geahndete Handlung muß eine solche sein, die einer Wiedereintragung nach Ablauf der Sperrfrist mangels Vertrauenswürdigkeit entgegensteht. So wird etwa die Wiedereintragung dann nicht verweigert werden, wenn das disziplinäre Verhalten nicht die unmittelbare Vertrauenssphäre Anwalt: Klient betroffen hat oder wenn es sich zwar als schwerer, rückblickend aber einmaligen Verstoß eines damals jungen und unerfahrenen Anwaltes gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055467Dokumentnummer
JJR_19911202_OGH0002_000BKV00001_9100000_001