Norm
UWG §2 D6Rechtssatz
Der Ansicht, daß die Bezeichnung "Weltpatent" oder "weltpatentiertes verfahren" schon deshalb nicht verwendet werden dürfe, weil es nur voneinander unabhängige nationale Patente, aber kein "Weltpatent" im strengen Sinn gibt, ist allerdings nicht zu folgen, weil die rechtliche Konstruktion des internationalen Patenschutzes - ob also ein einheitliches Patent oder ein "Bündel" nationaler Patente mit einem (teilweise) vereinheitlichten Anmeldungsverfahren und Erteilungsverfahren vorliegt - für den Kaufentschluß des Publikums bei patentgeschützten Erzeugnissen in aller Regel ohne Bedeutung sein wird. Insbesondere ist es daher, unerheblich, ob den Schutzrechten eine internationale Anmeldung nach dem PCT oder mehrere Einzelanmeldungen zugrunde liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078446Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00121_9100000_002