RS OGH 1991/12/3 4Ob121/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1991
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Norm

UWG §2 D6

Rechtssatz

Der Ansicht, daß die Bezeichnung "Weltpatent" oder "weltpatentiertes verfahren" schon deshalb nicht verwendet werden dürfe, weil es nur voneinander unabhängige nationale Patente, aber kein "Weltpatent" im strengen Sinn gibt, ist allerdings nicht zu folgen, weil die rechtliche Konstruktion des internationalen Patenschutzes - ob also ein einheitliches Patent oder ein "Bündel" nationaler Patente mit einem (teilweise) vereinheitlichten Anmeldungsverfahren und Erteilungsverfahren vorliegt - für den Kaufentschluß des Publikums bei patentgeschützten Erzeugnissen in aller Regel ohne Bedeutung sein wird. Insbesondere ist es daher, unerheblich, ob den Schutzrechten eine internationale Anmeldung nach dem PCT oder mehrere Einzelanmeldungen zugrunde liegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 121/91
    Veröff: SZ 64/171 = GRURInt 1992,789 = ÖBl 1992,126 (Sonn) = RdW 1992,175 = WBl 1992,133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078446

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00121_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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