- 4 Ob 566/91
- 1 Ob 568/93
- 6 Ob 587/93
Veröff: SZ 66/114
- 1 Ob 586/93
nur: Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne. (T1)
- 1 Ob 550/94
Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T2)
- 3 Ob 160/94
Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 160/94
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 590/95
Auch
- 1 Ob 123/98i
Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. (T3)
Beisatz: Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist. (T4)
- 1 Ob 74/02t
Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. (T5)
- 4 Ob 204/02g
Vgl auch; Beisatz: Ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann, doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist. (T6)
- 6 Ob 142/02d
Beis wie T3; Beisatz: Änderungen der Leistungsfähigkeit (oder der Bedürfnisse), auf die bereits im Vergleich Bedacht genommen wurden, sind von der Anwendung der Umstandsklausel ausgenommen. (T7)
- 6 Ob 180/03v
Beis wie T2
- 3 Ob 64/03p
Auch
- 8 Ob 119/03p
- 6 Ob 120/03w
- 10 Ob 35/04a
Auch
- 3 Ob 113/04w
Auch
- 7 Ob 82/05t
- 6 Ob 311/05m
Beisatz: Hier: Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse konnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen Arbeit gefunden hätte. So war die fiktive Bemessungsgrundlage nach der Anspannungstheorie weiter anzuwenden.(T8)
- 7 Ob 293/06y
Beisatz: Es kann auch eine Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend. (T9)
- 1 Ob 38/07f
Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung bzw des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T10)
Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T11)
- 6 Ob 57/09i
- 9 Ob 28/10y
- 1 Ob 95/10t
- 8 Ob 75/10b
Auch; Beisatz: Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. (T12)
Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T13)
Veröff: SZ 2010/98
- 5 Ob 241/10t
Auch; Beis ähnlich wie T12
- 8 Ob 102/11z
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 102/11z
Auch
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Vgl auch; Beisatz: Wegen des Alimentationszwecks schließen nach ständiger Rechtsprechung alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T14)
- 7 Ob 32/12z
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
Auch
- 1 Ob 152/13d
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
Vgl auch
- 9 Ob 49/13s
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 49/13s
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T15)
Veröff: SZ 2014/19
- 1 Ob 182/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 182/14t
Auch
- 3 Ob 156/15k
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 156/15k
Auch
- 10 Ob 59/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
Auch
- 4 Ob 211/16g
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
- 3 Ob 256/16t
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
Beis wie T10
- 4 Ob 114/17v
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T16)
- 10 Ob 42/17z
- 7 Ob 77/18a
Beis wie T15
- 5 Ob 17/20s
- 10 Ob 25/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T17)
- 9 Ob 23/21d
Vgl