Norm
ABGB §914 IIIaRechtssatz
Der vereinbarte Ausschluß einer Verminderung des Unterhaltungsanspruches und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht "bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze" des derzeit einkommenslosen Unterhaltsberechtigten kann mangels einer ausdrücklich gegenteiligen übereinstimmenden Parteienabsicht unter verständigen Unterhaltsvertragspartnern nur dahin verstanden werden, daß diese "Einkommensgrenze" bei Schwellwert ist, bis zu welchem der Unterhaltsanspruch unberührt bleibt, bei dessen Überschreiten aber der volle Betrag des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten und nicht nur der die "Einkommensgrenze" übersteigende Teil bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018