RS OGH 1991/12/3 4Ob566/91, 4Ob147/97i, 5Ob113/17d

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Veröffentlicht am 03.12.1991
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Norm

ABGB §914 IIIa

Rechtssatz

Der vereinbarte Ausschluß einer Verminderung des Unterhaltungsanspruches und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht "bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze" des derzeit einkommenslosen Unterhaltsberechtigten kann mangels einer ausdrücklich gegenteiligen übereinstimmenden Parteienabsicht unter verständigen Unterhaltsvertragspartnern nur dahin verstanden werden, daß diese "Einkommensgrenze" bei Schwellwert ist, bis zu welchem der Unterhaltsanspruch unberührt bleibt, bei dessen Überschreiten aber der volle Betrag des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten und nicht nur der die "Einkommensgrenze" übersteigende Teil bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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