RS OGH 1991/12/3 4Ob566/91, 4Ob147/97i, 5Ob113/17d

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Veröffentlicht am 03.12.1991
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Norm

ABGB §936 VIIc

Rechtssatz

Die Geltung der Umstandsklausel kann allgemein oder für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; im letzteren Fall kann wegen aller anderen Umstände die Anpassung des Vergleiches an Änderungen begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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