Norm
ABGB §936 VIIcRechtssatz
Die Geltung der Umstandsklausel kann allgemein oder für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden; im letzteren Fall kann wegen aller anderen Umstände die Anpassung des Vergleiches an Änderungen begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018