Norm
UrhG §80Rechtssatz
Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG); sondern genießen auch keinen Schutz nach § 80 UrhG.
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077036Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00001_9200000_001