Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
In dem bloßen Entgegennehmen von Inseraten, mit denen der Inserent ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, kann allerdings ein Wettbewerbsverstoß nicht schon deshalb gesehen werden, weil solche Inserate bei bestimmten Leserkreisen die Beliebtheit der Zeitung, in der sie veröffentlicht werden, fördern und damit zu einer künftigen Steigerung der Auflagezahlen beitragen können. Derartige Wirkungen, die sich im Rahmen des erlaubten Leistungswettbewerbes halten, dürfen Zeitungsunternehmen, die sich aus mit den Inseratengeschäft befassen, für sich nützen. Das Zeitungsunternehmen muß aber in jedem Fall dafür Sorge tragen, daß bei der Gestaltung der Anzeige der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079343Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00136_9100000_001