Norm
UWG §2 D6Rechtssatz
Das Publikum wird nicht annehmen, daß ein "Weltpatent" oder ein "internationales Patent" tatsächlich in allen Staaten der Erde - also auch in solchen, die noch kein hochentwickeltes Rechtswesen mit Immaterialgüterrechtsschutz besitzen - Schutz genießt; es wird aber erwarten, daß sich der Patentschutz eines "Weltpatents" (mindestens) auf alle für den Wettbewerb bedeutsamen Industrienationen erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078449Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00121_9100000_003