Norm
UWG §2 D6Rechtssatz
Der Hinweis auf erteilte außereuropäische Patente ist zur Irreführung des Publikums, wenn nur vorläufiger Patentschutz nach dem PCT auch in außereuropäischen Industriestaaten erlangt wurde; Anmeldungen ändern nichts daran, daß das Publikum über das Fehlen eines endgültigen Patentschutzes getäuscht wird und einem für den Kaufentschluß kausalen Irrtum unterliegen kann, weil viele Patentanmeldungen nicht zur Erteilung eines Patentes führen und die Rechtslage bis zur Erteilung ungewiß ist. Das gilt auch für veröffentlichte internationale Anmeldungen nach dem PCT.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078452Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00121_9100000_004