Norm
UWG §28Rechtssatz
Wenn die objektive Eignung eines Gewinnspiels als Werbemittel oder Lockmittel zu bejahen ist, kommt es aber auf den tatsächlichen Erfolg von Zugaben, Glücksspielen und dergleichen gar nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079812Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00136_9100000_003