- 4 Ob 566/91
Veröff: ÖA 1992,157
- 2 Ob 508/92
nur: Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. (T1)
- 4 Ob 508/93
nur T1
- 1 Ob 568/93
Auch; Beisatz: Es darf aber nicht zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Ehescheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommen. (T2)
- 7 Ob 525/94
Beisatz: Mangels entgegenstehender Vereinbarung. (T3)
- 1 Ob 550/94
Auch
- 7 Ob 632/94
nur T1
- 6 Ob 586/95
nur T1
- 5 Ob 520/95
Beisatz: Hier: Insolvenzsituation des Vaters. (T4)
- 1 Ob 590/95
Auch
- 3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
- 1 Ob 4/97p
Beis wie T4
- 9 Ob 261/97s
Auch
- 1 Ob 281/98z
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 207/98d
Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T5)
- 1 Ob 217/99i
nur: Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss. (T6)
Beisatz: Diente die Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, so tritt die Vereinbarung bei erheblicher Änderung der Bemessungskriterien außer Kraft, sodass der Unterhalt ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen ist. (T7)
- 7 Ob 241/00t
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 5 Ob 258/05k
Auch; nur T6
- 2 Ob 237/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des
§ 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T8)
- 4 Ob 203/07t
Auch; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T9)
- 6 Ob 57/09i
Vgl; Beisatz: Die im Vergleich seinerzeit vereinbarte Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Neubemessung spielt dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T10)
- 2 Ob 253/08g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; auch Beis wie T10; Beisatz: Ergänzung zu T8: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11)
Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T12)
Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T13)
- 2 Ob 90/09p
Auch; nur T6; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/171
- 9 Ob 28/10y
Vgl aber; Beis wie T13
- 8 Ob 75/10b
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T14)
Veröff: SZ 2010/98
- 3 Ob 83/11v
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12
- 8 Ob 93/11a
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
Auch; nur T1; Beis auch wie T8
- 9 Ob 49/13s
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 49/13s
Auch; nur T1
- 2 Ob 145/13g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
Vgl auch
- 1 Ob 158/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 89/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen den Bemessungsfaktoren, insbesondere zwischen dem Einkommen und der Unterhaltshöhe (die Vergleichsrelation) nicht zu vernachlässigen ist. (T15)
Beisatz: Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Maßgebend ist demnach, ob dem Vergleich eine unterhaltsrelevante Aussage für die Zukunft entnommen werden kann. (T16)
Veröff: SZ 2017/86
- 5 Ob 113/17d
Auch
- 4 Ob 22/18s
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
- 7 Ob 77/18a
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 6 Ob 175/18f
Beis wie T16
- 5 Ob 17/20s
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13