Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 F7Rechtssatz
War der Rechtsfreund der wiederaufnahmsklagenden Partei anwesend, beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage, die sich auf eine - vom aufzunehmenden Verfahren abweichende - Zeugenaussage in einem anderen Prozess stützt, mit der Ablegung der Aussage und nicht erst mit dem Tag der Übermittlung des Protokolles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013