Norm
HbG §4 Abs3Rechtssatz
In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt II A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den §§ 7 Abs 1 und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062989Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00213_9100000_002