RS OGH 1991/12/4 9ObA213/91, 9ObA46/98z

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

HbG §4 Abs3
HbG §12 Abs1
Mindestlohntarif für Hausbesorger für das Bundesland Steiermark für 1988 - für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987 allg

Rechtssatz

In die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgeltung der durch Instandsetzungsarbeiten bedingten Mehrheiten des Hausbesorgers nach Punkt II A des Mindestlohntarifes für das Bundesland Steiermark für das Jahr 1988 (für den Sprengel des Einigungsamtes Leoben für 1987) ist grundsätzlich das gesamte dem Hausbesorger nach den §§ 7 Abs 1 und 12 HbG gebührende laufende Entgelt einzubeziehen. Auszuscheiden ist nur das Entgelt für jene zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG, die durch die Instandsetzungsarbeiten nicht betroffen sein können, wie etwa Zinsinkasso.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062989

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00213_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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