TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/18 2003/05/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

L46109 Tierhaltung Wien;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StGB §33 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 letzter Satz;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des DI Dr. A in Wien, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Mai 2003, Zl. UVS- 06//46/3279/2002, betreffend Übertretung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

"Sie haben am

1) am 13.12.2001 um 22.00 Uhr und in der Zeit zwischen 22:30 und 03.00 Uhr

2)

am 14.12.2001, zwischen 16:00 Uhr und 17:30 Uhr,

3)

am 15.12.2001, zwischen 21:00 Uhr und 23:30 Uhr,

4)

am 21.12.2001, zwischen 00.32 Uhr und 00.35 Uhr,

5)

am 27.12.2001, um 00:00 Uhr und 00:30 Uhr und

6)

am 28.12.2001, von 00:00 Uhr bis 00.15 Uhr

in Wien 4, G-Gasse 28, im Innenhof des Hauses, Ihre beiden Schäferhunde derart verwahrt, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch ungebührlich lautes und anhaltendes Bellen der Tiere unzumutbar belästigt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Z. 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz vom 24. Juni 1987, LGBl. f. Wien Nr. 39/1987 i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer wurden daher sechs Geldstrafen zu je EUR 280,-- , zusammen EUR 1.680,-- , für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, zusammen eine Woche und fünf Tage, "gemäß § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes" verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 168,-- auferlegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten sei dem Magistrat durch mehrere Anzeigen des Bezirkspolizeikommissariates zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand als mildernd, als erschwerend jedoch zahlreiche einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen gewertet worden. Die konstante Kette gleichartiger Verfehlungen lasse im Übrigen auf eine gleichgültige bis ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber rechtlich geschützten Werten und somit auf einen hohen Grad des Verschuldens schließen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung Durchschnittswerte angenommen worden, da sich keine Anhaltungspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergeben hätten. Das verhängte Strafausmaß sei unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Strafzumessungsgründe als angemessen zu betrachten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ausführte, die Hunde machten keinen Lärm und verhielten sich normal.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 336,-- auferlegt.

In der Begründung legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen dar, dem erstinstanzlichen Straferkenntnis lägen Anzeigen von Personen zu Grunde, die alle in der G-Gasse wohnhaft seien und nicht im selben Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seinen Hunden lebten. Der Beschwerdeführer habe kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet, um den Wahrheitsgehalt der im Akt befindlichen Anzeigen in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen anstellen zu müssen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer nicht beantragt. Da auch keine konkreten Beweisanbote unterbreitet oder Beweisanträge gestellt worden seien, habe die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG entfallen können, zumal die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten einzelnen Geldstrafen jeweils EUR 500,-- nicht überschreite. In einem Wohngebiet - um ein solches handle es sich bei dem Tatort unbestrittenermaßen - müsse es von den Nachbarn zwar hingenommen werden, dass während des Tages ab und zu ein Hund anschlage, es könne jedoch nicht als zumutbar bezeichnet werden, wenn Hunde, sei es auch tagsüber, laut und anhaltend bellten, ohne dass sich der Halter bzw. der Verwahrer der Tiere darum kümmere, das Gebell so rasch als möglich wieder abzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Lebenserfahrung lautes Hundegebell im Gegensatz etwa zu Verkehrslärm keinen Dauergeräuschpegel verursache, an den sich ein normal empfindender Mensch gewöhnen könne, sondern dass es sich dabei um eine auch für normal empfindende Menschen aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle handle. Dem Beschwerdeführer sei zumindest insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten, als er die Hunde völlig unbeaufsichtigt im Hof gelassen habe. Weder er noch eine sonstige Ansprechperson sei für die von den Hunden belästigten Nachbarn oder für die von den Nachbarn zu Hilfe geholten Polizeibeamten erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die von jedem Tierhalter zu verlangende Sorgfalt verstoßen. Weder der Aktenlage noch dem Berufungsvorbringen könne ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Wahrung dieser Sorgfalt dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Gerade der Beschwerdeführer, der wegen des von seinen Hunden verursachten Lärms schon mehrfach verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, wäre verpflichtet gewesen, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass es durch die von ihm gehaltenen Tiere nicht abermals zu Belästigungen der Nachbarschaft kommt. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art seien gemäß § 28 Abs. 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes in der zur Tatzeit geltenden Fassung mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden. Die Tat habe in erheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen von Menschen durch eine vorschriftswidrige Haltung von Tieren geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering zu erachten sei. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur hätte schwer vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers habe daher nicht als geringfügig angesehen werden können. Da der Beschwerdeführer im Verfahren trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die Behörde erster Instanz keine Angaben über seine allseitigen Verhältnisse gemacht habe, seien diese von der Berufungsbehörde zu schätzen. Auf Grund des Lebensalters und der akademischen Ausbildung des Beschwerdeführers sei von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden. Über den Beschwerdeführer lägen gleich mehrere einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte Vormerkungen auf, die im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten gewesen seien. Milderungsgründe seien dagegen nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafrahmens, der ohnedies nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft worden sei, erwiesen sich die Strafen keineswegs als überhöht und komme eine Strafmilderung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die Zuerkennung des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verletzte Verwaltungsbestimmung im angefochtenen Bescheid falsch zitiert worden sei. Ferner seien keine Feststellungen zur Halter- oder Verwahrereigenschaft des Beschwerdeführers getroffen worden. Bei der Durchführung von Erhebungen hätte die Behörde feststellen können, dass der Beschwerdeführer nicht Halter oder Verwahrer der Schäferhunde gewesen sei. Ob Belästigungen unzumutbar seien, sei im Übrigen nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der bloße Umstand, dass sich bestimmte Anzeigeleger belästigt gefühlt hätten, erlaube keinen Rückschluss auf diese Maßstäbe. Der angebliche Lärm hätte gemessen werden müssen. Anhand der Messergebnisse hätte dann eine Beurteilung nach dem genannten Maßstab vorgenommen werden müssen. Dabei wäre auf eine Durchschnittsbetrachtung und nicht auf die subjektive Empfindung einzelner Einschreiter abzustellen gewesen. Darüber hinaus wären die "örtlichen Verhältnisse" festzustellen gewesen. Die alleinige Aussage, es handle sich um ein Wohngebiet, erlaube darauf keinen Rückschluss. Zur Beurteilung wäre eine Vielzahl von Umständen (Lärmschutzfenster, Schalldämmung durch Mauern, Distanz zwischen dem angeblichen Ort der Verwahrung der Hunde und den Wohnungen der Nachbarn etc.) zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere hätte der allgemeine Lärmpegel in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet Beachtung erfahren müssen. Im Übrigen liege ein fortgesetztes Delikt vor, weshalb die Strafbemessung rechtswidrig erfolgt sei. Da insgesamt eine Geldstrafe in erster Instanz in Höhe von EUR 1.680,-- verhängt worden sei, hätte auch auf Grund des § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgesehen werden dürfen. Bezüglich der Strafbemessung hätte das "öffentliche Interesse an der Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen" nicht herangezogen werden dürfen. Schutzzweck der angeblich verletzten Norm sei nicht das öffentliche Interesse, sondern die Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen einzelner Menschen. Weiters dürften Vortaten nur dann als erschwerend gewertet werden, wenn es sich um rechtskräftige Entscheidungen handle, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Auf die erforderliche "gleiche schädliche Neigung" werde im bekämpften Bescheid nicht eingegangen. Schließlich sei über das Vermögen des Beschwerdeführers am 22. Jänner 2002 der Konkurs eröffnet worden. Dies hätte die belangte Behörde leicht durch Einsichtnahme in die öffentliche Insolvenzdatei feststellen können. Daher könne keinesfalls von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden.

Dem Beschwerdeführer war bereits im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz angelastet worden, seine beiden Schäferhunde derart "verwahrt" zu haben, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch ungebührlich lautes und anhaltendes Bellen der Tiere unzumutbar belästigt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Beschwerde vorbringt, nicht Verwahrer der Tiere gewesen zu sein, so unterliegt dieses Vorbringen dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (in der hier maßgebenden Stammfassung LGBl. Nr. 39/1987) sind Tiere im Übrigen so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung zumutbar sind, ist gemäß dem letzten Satz des § 11 Abs. 4 leg.cit. nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie lautes und anhaltendes Bellen zweier Schäferhunde in einem Wohngebiet, und zwar in einem Hinterhof, als unzumutbare Belästigung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen hat. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgehoben, dass lautes Hundegebell kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstellt. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen, sodass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigten. Im Übrigen tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, dass das Hundegebell im Hinterhof in einem Wohngebiet erfolgt ist, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass, etwa mangels Vorhandenseins bewohnter Wohnungen in den an den Hinterhof angrenzenden Gebäuden, gar keine Belästigung hätte entstehen können. Unter den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umständen hat die belangte Behörde somit aber ausreichend auf die örtlichen Verhältnisse im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung Bedacht genommen.

Ein fortgesetztes Delikt, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer behauptet, ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. In diesem Fall wird das Delikt rechtlich als ein einziges Delikt behandelt. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, damit noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Zusammenhang der einzelnen Handlungen muss sich jedenfalls äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1382f unter 5a und 5c zitierte hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Fall liegen die einzelnen Tatzeitpunkte so weit auseinander, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen einschlägigen Pflichten dazwischen nicht nachgekommen wäre. Es fehlt daher offenbar ein Gesamtkonzept des Täters, diesen Pflichten nicht nachzukommen. Ein derartiges Gesamtkonzept wäre aber für die Annahme eines fortgesetzten Delikts notwendig (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a. a.O., S. 1383 unter 5e und 5f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie insgesamt sechs Delikte als begangen ansah, weil der Nichtwahrnehmung der Verwahrerpflichten offenbar jeweils gesondert gefasste und von einander getrennt zu beurteilende Entschlüsse zu Vorgangsweisen, die zu den Belästigungen führten, zu Grunde gelegen sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0073).

Anders als der Beschwerdeführer meint, durfte die belangte Behörde daher auch gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Ein solches Absehen ist gemäß Z 3 der genannten Bestimmung nämlich dann möglich, wenn im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., S. 1664).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Schutzweck des § 11 Abs. 4 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz sei nicht das öffentliche Interesse (sondern die Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen einzelner Menschen), kann ihm nicht gefolgt werden. Indem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz unzumutbare Belästigungen von Menschen durch Tiere fernhalten will, schützt es Interessen der Allgemeinheit. Dass im Einzelfall jeweils bestimmte einzelne Menschen belästigt werden, ändert daran nichts.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass im angefochtenen Bescheid die falsche Strafnorm zitiert wurde, ist auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. § 28 Abs. 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes in der Stammfassung LGBl. Nr. 39/1987 hatte folgenden Wortlaut:

"(2) Wer den Bestimmungen des III. Abschnittes über die Tierhaltung und den darauf gegründeten Verordnungen und Bescheiden, und zwar

1. § 11 Abs. 1 bis 4 (Grundsätze der Tierhaltung),

...

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 100 000 S zu bestrafen."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 13/2002, kundgemacht am 28. Februar 2002 und mangels besonderer Inkrafttretensbestimmung mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten, wurden die Absätze 2 und 3 des § 28 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung, wie folgt gefasst:

"(2) Wer ein Tier, das Schmerzen empfinden kann, in qualvoller Weise oder mutwillig tötet, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügt oder es unnötig in schwere Angst versetzt (§ 4 Abs. 1) - insbesondere durch die im § 5 genannten Formen der Tierquälerei -, begeht, sofern die Tat nicht eine gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie 16, 22, 23 und 27 mit Strafe bedrohte Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

...

7. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 11 Abs. 4),

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis

zu 14 000 Euro zu bestrafen."

Für die dem Beschwerdeführer angelastete Tat war somit in der neuen Norm eine höhere Geldstrafe vorgesehen als in jener, die zur Zeit der Tat gegolten hat.

Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheidspruch das Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt hat, in dem als Fundstelle des Gesetzes "LGBl. f. Wien Nr. 39/1987 i.d.g.F."

zitiert ist, hat sie ihre Entscheidung auf jene Fassung des Gesetzes gestützt, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides galt, und somit die für den Beschwerdeführer ungünstigere Strafnorm herangezogen. Damit hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde als erschwerend gewertet, dass "mehrere einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte Vormerkungen" aufliegen. Einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen können jedenfalls als erschwerend herangezogen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II,

2. Auflage, S. 337 ff unter E 244 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung), ohne dass es, wie der Beschwerdeführer vermeint, einer weiteren besonderen Darlegung bedürfte, dass die seinerzeitigen Taten auf der gleichen schädlichen Neigung des Beschwerdeführers beruht haben.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden war. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dies auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 261/79), ist im vorliegenden Fall bereits in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass nicht an den Masseverwalter zuzustellen ist. Die Eröffnung des Konkurses war der Behörde bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides somit bereits bekannt. Sie hätte die Konkurseröffnung bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0361).

Der angefochtene Bescheid war wegen der vorgängig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. März 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktErmittlungsverfahren AllgemeinPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X00

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten