Norm
StGB §34Rechtssatz
In bezug auf das Grunddelikt fehlt dem Rauschtäter begrifflich die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit; er handelt demnach bezugnehmend auf die verdeckte Tat zwar auf Grund einer Willensreaktion, aber ohne Schuld. Daher sind schuldmildernde Umstände hinsichtlich des im Rausch begangenen Deliktes, wie etwa Begehung der Rauschtat aus Unbesonnenheit oder durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet, keine für die Strafzumessung entscheidenden Kriterien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091121Dokumentnummer
JJR_19911205_OGH0002_0150OS00134_9100000_001