RS OGH 1991/12/5 15Os134/91 (15Os135/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
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Norm

StGB §34
StGB §287

Rechtssatz

In bezug auf das Grunddelikt fehlt dem Rauschtäter begrifflich die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit; er handelt demnach bezugnehmend auf die verdeckte Tat zwar auf Grund einer Willensreaktion, aber ohne Schuld. Daher sind schuldmildernde Umstände hinsichtlich des im Rausch begangenen Deliktes, wie etwa Begehung der Rauschtat aus Unbesonnenheit oder durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet, keine für die Strafzumessung entscheidenden Kriterien.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 134/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 134/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091121

Dokumentnummer

JJR_19911205_OGH0002_0150OS00134_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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