Norm
StPO §15Rechtssatz
Gemäß § 235 StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des § 237 Abs 1 StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096559Dokumentnummer
JJR_19911205_OGH0002_0150OS00125_9100000_002