Norm
ASVG §144 Abs3Rechtssatz
Die Anstaltspflege kann nur dann im Sinne des § 144 Abs 3 ASVG durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt sein, wenn diese ärztliche Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft einen Erfolg verspricht, zumindest geeignet ist hintanzuhalten, daß sich eine an sich unheilbare Krankheit verschlechtert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084016Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00043_9100000_002