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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.Spruch
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
2. Der Bescheid wird aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997, Z611.461/24-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde der G Gesellschaft m.b.H. die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz gemäß §2b Abs5 iVm. §§17, 19 und 20 RRG für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2005 erteilt und den anderen Bewerbern die Lizenz versagt.
Gegen diesen Bescheid erheben 1. der M-Verein (protokolliert zu B108/98), 2. die C GmbH (protokolliert zu B141/98) und 3. der Medienunternehmer E C (protokolliert zu B191/98) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.
2. In den Beschwerden werden Verletzungen in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerden sind begründet.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VerfGG 1953 regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Da es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen im Sinne des §15 RATG handelt, war der von der beschwerdeführenden Partei des Verfahrens B141/98 begehrte Streitgenossenzuschlag nicht zu berücksichtigen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien der Verfahren B141/98 und B191/98 mit Schriftsätzen vom 30. Juli 1998 (B141/98) und vom 6. März 1998 (B191/98) jeweils weitere Kostenverzeichnisse vorlegt haben, sind diese unbeachtlich, weil kein Anwendungsfall des §54 Abs1 ZPO vorliegt. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 4.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B108.1998Dokumentnummer
JFT_09999072_98B00108_00