RS OGH 1991/12/10 10ObS311/91, 10ObS43/91 (10ObS44/91)

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

ASVG §100 Abs1 lita
ASVG §144 Abs3
B-VG Art7

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, daß der Fall der Asylierung von den anderen Fällen, in denen in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine laufende Leistung wegfallen können und der Anspruch hierauf daher gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG ohne weiteres Verfahren erlöschen kann, so verschieden ist, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Eher ist anzunehmen, der Gesetzgeber im Sinn der beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung gewisse Härtefälle bewußt in Kauf genommen hat. (Hier: Mitteilung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053534

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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