RS OGH 1991/12/12 6Ob635/91, 8Ob1580/92, 4Ob1509/96, 9ObA412/97x, 8Ob190/98v, 4Ob308/99v, 1Ob22/01v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

EGG §4
FBG §39 Abs2
HGB §145
HGB §157

Rechtssatz

Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
  • 8 Ob 1580/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 1580/92
  • 4 Ob 1509/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1509/96
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    Beisatz: Ebenso schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T1)
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
  • 4 Ob 308/99v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht. (T2)
  • 1 Ob 22/01v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 22/01v
    Beisatz: Selbst wenn für die im Firmenbuch gelöschte klagende Partei die von ihr nicht genützte Möglichkeit bestanden hätte, diese Löschung dadurch zu verhindern, dass sie Vermögen behauptete und bescheinigte, kann ihr die Einleitung oder Fortführung eines Aktivprozesses wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht verweigert werden. (T3); Veröff: SZ 74/35
  • 4 Ob 213/06m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
    Ähnlich; Beisatz: Hier kam dem eingeklagten Unterlassunganspruch und Widerrufsanspruch nach UWG wegen der Liquidation der Klägerin zwar kein Vermögenswert zu, doch bestand ein vermögenswerter Kostenersatzanspruch aus dem Berufungsurteil. (T4); Veröff: SZ 2007/59
  • 9 Ob 29/07s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 29/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T5)
  • 6 Ob 106/19k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 106/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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