RS OGH 1991/12/12 EMR47/90, Bsw4493/04, Bsw41442/07

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

MRK Art5 Abs4 IV4e
StPO §196

Rechtssatz

EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch. Veröff: ÖJZ 1992,242

Entscheidungstexte

  • Bsw 4493/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2007 Bsw 4493/04
    Vgl; nur: EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. (T1); Veröff: NL 2007,264
  • Bsw 41442/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.01.2010 Bsw 41442/07
    nur: Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. (T2)Beisatz: Art 5 Abs 4 MRK garantiert keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen, eine Anhaltung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der englische Wortlaut everyone who is deprived of his liberty by arrest or detention shall be entitled to take proceedings von „proceedings“ und nicht von „appeal“. Im Prinzip ist Art 5 Abs 4 MRK Genüge getan, wenn ein Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorgesehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der betroffenen Person angemessene Garantien mit Rücksicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfügung gestellt werden. (Bem: Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien) (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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