Norm
MRK Art5 Abs4 IV4eRechtssatz
EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch. Veröff: ÖJZ 1992,242
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012