Norm
IPRG §5 Abs2Rechtssatz
Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß § 5 Abs 2 IPRG "die österreichischem Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076953Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0080OB00646_9100000_002