Norm
WEG 1975 §3 Abs2Rechtssatz
In der Zuschreibung eines Grundstückes, das sich früher ohnedies im Gutsbestand der Liegenschaft befunden hatte, als die Jahresmietwerte des Jahres 1914 festgesetzt wurden, und in der Übernahme der vom Organisator auf diesem Grundstück erbauten Garagen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Organisators, liegt keiner der im § 3 Abs 2 WEG 1975 erwähnten, aber auch keiner der sonst als Anlaß für die Neufestsetzung anerkannten Fälle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083211Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00001_9200000_002