RS OGH 1991/12/17 4Ob568/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §1392 A
ABGB §1394
ABGB §1395 A

Rechtssatz

Da die Forderungen auch im Fall der Zahlung eines hinter der jeweiligen Forderungshöhe zurückbleibenden Entgelts in vollem Umfang übergegangen sind, hat der Schuldner keinen Anspruch darauf, daß ihm der Gläubiger die Höhe der auf die Forderungen gezahlten Einlösungsbeträge bekanntgibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032606

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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