Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Da die Forderungen auch im Fall der Zahlung eines hinter der jeweiligen Forderungshöhe zurückbleibenden Entgelts in vollem Umfang übergegangen sind, hat der Schuldner keinen Anspruch darauf, daß ihm der Gläubiger die Höhe der auf die Forderungen gezahlten Einlösungsbeträge bekanntgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032606Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_001