RS OGH 1991/12/17 11Os129/91, 15Os31/93, 13Os61/96 (13Os62/96), 11Os99/02, 11Os118/12f

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

StGB §84 Abs3 I
StGB §142 Abs2 Ga
StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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