Norm
StGB §84 Abs3 IRechtssatz
Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013