Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Der Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses i.S.d. § 364 c ABGB hat zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos durch Standesurkunden zu erfolgen. Ein Gerichtsprotokoll, das diese Angaben enthält, erscheint unbedenklich und ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015