Norm
ABGB §90Rechtssatz
Aus dem richtig verstandenen Wesen der ehelichen Beistandspflicht ist jedoch abzuleiten, daß sie einerseits ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten umfaßt, der eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht als Eheverfehlung geltend machen könnte, daß sie andererseits aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht etwa der Allgemeinheit Rechte einräumen soll. Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009422Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008