Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Der Verpächter ist selbst - im weitesten Sinn - unternehmerisch tätig und am Erfolg des ihm weiterhin gehörenden Unternehmens unmittelbar interessiert; ihm ist daher auch die Befugnis zuzubilligen, gegen irreführende Angaben im Sinne des § 2 UWG einzuschreiten, die sein Unternehmen beeinträchtigen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079467Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00137_9100000_004