Norm
ABGB §479Rechtssatz
Unregelmäßige Servituten können auch ins Grundbuch eingetragen werden; der ihnen zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde muss allerdings in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Zweck der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, dass bloß persönliche Vorteile bestimmten Berechtigten verschafft werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011620Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00117_9100000_002