RS OGH 1991/12/17 5Ob117/91, 8Ob622/91, 5Ob130/92, 5Ob232/00d, 5Ob125/04z

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §479

Rechtssatz

Unregelmäßige Servituten können auch ins Grundbuch eingetragen werden; der ihnen zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde muss allerdings in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Zweck der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, dass bloß persönliche Vorteile bestimmten Berechtigten verschafft werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011620

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00117_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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