Norm
ZustG §13Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im § 13 Abs 4 ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG) angeordnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083851Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008