Norm
ABGB §830 B4Rechtssatz
Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist im Zivilprozess der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz; das gilt auch im Teilungsverfahren. War zu diesem Zeitpunkt ein Teilungshindernis gegeben ( Versteuerung eines Spekulationsgewinnes ), kann dieses auch nicht durch die Erklärung des Klägers beseitigt werden, er werde erst nach dem kalendermäßig bestimmten Wegfall dieses Hindernisses Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014