Norm
ASGG §68Rechtssatz
Die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung bezieht sich nur auf den Tatsachenbereich. Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustandes wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022