RS OGH 1991/12/17 4Ob3/92, 4Ob19/06g, 4Ob13/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

UrhG §1
UrhG §3

Rechtssatz

Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter (hier: Filmwerk) ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt. - "Nintendo".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 3/92
    Veröff: GRURInt 1992,677 = ÖBl 1992,71 = MR 1992,67 (Walter)
  • 4 Ob 19/06g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 19/06g
    Auch; Beisatz: Im Plagiatsstreit hat der Kläger jene Gestaltungselemente zu behaupten und zu beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen. (T1)
    Beisatz: Hier: „Möbelixman". (T2)
  • 4 Ob 13/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
    Beisatz: Die konkreten Gestaltungsmittel eines Lichtbilds, aus denen sich sein Werkcharakter ergeben soll, müssen auf der Grundlage eines ausreichenden Tatsachenvorbringens (verbal) festgestellt werden. Ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, muss im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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