Norm
UrhG §1Rechtssatz
Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter (hier: Filmwerk) ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt. - "Nintendo".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020