RS OGH 1991/12/17 10ObS271/91, 10ObS130/92 (10ObS131/92, 10ObS132/92), 10ObS345/97a, 10ObS85/01z, 10

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ASVG idF vor der 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2
ASVG idF 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2
B-KUVG idF 21.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1

Rechtssatz

Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 271/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 271/91
    Veröff: SSV-NF 5/139
  • 10 ObS 130/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 130/92
    nur: Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/72
  • 10 ObS 345/97a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 345/97a
    Vgl; Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF 50. ASVGNov fordert ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. (T2)
  • 10 ObS 85/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 85/01z
    Auch; nur: Es muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T3) Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG hat jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. (T4)
  • 10 ObS 108/01g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 108/01g
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung SSV-NF 2/39 nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Weg von zu Hause zur ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nunmehr auch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen (50.ASVG-Nov). (T5); Beisatz: Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG bzw § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG ist weiterhin, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. (T6)
  • 10 ObS 131/15k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 131/15k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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