Norm
ASVG idF vor der 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016