Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Hat der Kläger mit dem auf Feststellung, daß zahlenmäßig bestimmte Forderungen verschiedener Altgläubiger nur mit der jeweiligen Zessionsvaluta auf den Neugläubiger übergegangen seien - in welchem Fall der Streitwert nicht höher sein kann als der Wert der Forderungen selbst - ein Auskunftsbegehren verbunden, das mit dem jeweiligen Feststellungsbegehren in rechtlichem Zusammenhang steht, ist trotz dieser Akzessorietät dieses Auskunftsbegehren aber keine bei der Bemessung des Streitwerts zu vernachlässigende "Nebenforderung". Für ein solches Begehren gilt aber auch nicht § 54 Abs 2 JN. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50000,-- übersteigt, bindet daher den OGH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042443Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_007