RS OGH 1991/12/17 10ObS257/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §90
BSVG §124 Abs2

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs. 2 BSVG dürfe nicht deshalb verneint werden, weil der Ehegatte auf Grund seiner ehelichen Beistandspflicht alle jene Verrichtungen vornehmen müsse, zu denen die versicherte Klägerin auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009421

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_010OBS00257_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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