Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs. 2 BSVG dürfe nicht deshalb verneint werden, weil der Ehegatte auf Grund seiner ehelichen Beistandspflicht alle jene Verrichtungen vornehmen müsse, zu denen die versicherte Klägerin auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009421Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_010OBS00257_9100000_002