Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Die sogenannte "notwendige" Zession des § 1422 ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (§ 1423 ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei der Zahlung) ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017