RS OGH 1991/12/17 5Ob1/92, 5Ob214/98a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

WEG 1975 §3
WEG 1975 §29 Abs1 Z1

Rechtssatz

Selbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. Da aber das Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ein vom Amtswegigkeitsgrundsatz des Verfahrens außer Streitsachen beherrschtes ist und vor allem die Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 und Z 3 WEG, der auch auf Altwohnungseigentum sinngemäß anzuwenden ist (§ 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975), vom Gericht (der Gemeinde) ohne Rücksicht auf die Disposition der Parteien zu beurteilen ist (vgl MietSlg 39610/14), kann der bei der Gemeinde gestellte und vor Gericht aufrecht gehaltene Antrag mehrerer Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht bloß deshalb scheitern, weil sie sich auf ein Nutzwertfeststellungsgutachten beriefen und die Neufestsetzung bloß der "Nutzwerte" nach § 3 Abs 2 WEG 1975 beantragten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1/92
  • 5 Ob 214/98a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 214/98a
    Auch; nur: Selbst eine beachtliche Veränderung des Sachverhalts könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 nicht nachträglich zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel gemäß der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 01.09.1975 begründet war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083107

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00001_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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