Norm
GBG §40Rechtssatz
Sind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021