RS OGH 1991/12/17 5Ob124/91, 5Ob39/92, 5Ob90/92, 5Ob63/95, 5Ob2130/96p, 5Ob187/01p, 5Ob300/03h, 5Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

GBG §40
GBG §87

Rechtssatz

Sind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 124/91
    Veröff: SZ 64/179 = JBl 1992,315 = NZ 1992,115 (Hofmeister, 118)
  • 5 Ob 39/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 39/92
    Auch
  • 5 Ob 90/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 90/92
    Veröff: SZ 65/90
  • 5 Ob 63/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 63/95
    Vgl auch; Beisatz: Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein "rechtskräftiges Feststehen" der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war. (T1)
  • 5 Ob 2130/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2130/96p
    Vgl; Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 63/95; Beisatz: Hier: Stellungnahme zu Hoyer in NZ 1996, 94 (= 5 Ob 63/95). (T2)
    Beisatz: §§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint). (T3)
  • 5 Ob 187/01p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 187/01p
    Auch
  • 5 Ob 300/03h
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 300/03h
    Vgl auch; Beisatz: Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 2004/2
  • 5 Ob 256/04i
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 256/04i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. (T5)
  • 5 Ob 95/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 95/15d
    Vgl auch
  • 5 Ob 231/15d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 231/15d
    Auch
  • 5 Ob 78/21p
    Entscheidungstext OGH 12.07.2021 5 Ob 78/21p
    Beis wie T4
  • 5 Ob 76/21v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2021 5 Ob 76/21v
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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