RS OGH 1991/12/17 5Ob1092/91, 5Ob45/03h

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

MRG §8 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Verstärkung der Trennwand zwischen zwei Wohnungen zur Herstellung des den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Zustandes ist unzweifelhaft die Durchführung einer Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses im Sinne des § 8 Abs 2 Z 1 erster Fall MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1092/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1092/91
  • 5 Ob 45/03h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
    Vgl; Beisatz: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069486

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB01092_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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