Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken ("Überbauten", "Superädifikaten" ) muss es sich um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022