RS OGH 1991/12/17 11Os125/91, 1Ob37/00y, 1Ob138/01b, 14Os35/07i, 11Os113/10t, 12Os57/11s, 11Os21/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

AHG §1 Abs1 H
StPO §87 Abs1
StPO §88 Abs1

Rechtssatz

Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 125/91
  • 1 Ob 37/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 37/00y
    Auch; Beisatz: Auch die Aufnahme von Erkundungsbeweisen, mit denen das eigentliche Beweisthema und mögliche Beweismittel erst erforscht werden sollen, wird als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen gebilligt. (T1); Veröff: SZ 73/35
  • 1 Ob 138/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 138/01b
    nur: Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. (T2)
  • 14 Os 35/07i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 14 Os 35/07i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO § 281 Rz 330). (T3)
  • 11 Os 113/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 113/10t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 12 Os 57/11s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 57/11s
    Vgl auch; Vgl Beis wie T3
  • 11 Os 21/14v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 21/14v
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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