Norm
AHG §1 Abs1 HRechtssatz
Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014