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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. A S in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Juni 2001, Zl. UVS- 7/11391/6-2001, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. Feber 2001 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
"Herr Dr. A S, hat als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen auf schriftliches Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit Sitz in A 5700 Zell am See (Tatort), Stadtplatz 1, vom 21.11.2000, zugestellt am 23.11.2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27.6.2000 ab 00:02 Uhr das Kraftfahrzeug in Maishofen, aus Richtung Kammererstraße kommend in Fahrtrichtung Gemeindestraße "am Feld" und weiter auf der Kirchhamer Straße in Richtung B 311 und auf der B 311 in Richtung Saalfelden, gelenkt hat."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2001 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Bei der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 91/18/0099). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 94/03/0030).
Die Anfrage, deren Nichtbeantwortung mit dem vorliegenden Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, bezog sich darauf, "wer am 27.6.2000 ab 00:02 Uhr das Kraftfahrzeug ..."
gelenkt habe. Damit wurde von der anfragenden Behörde nicht nach einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nach dem Zeitraum ab 00:02 Uhr angefragt, sodass die Nichtbeantwortung der nicht dem Gesetz entsprechenden Anfrage durch die Behörde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden durfte.
Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. März 2004
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030239.X00Im RIS seit
08.04.2004